Mietbedingungen für die Event-Küche Dresden
§ 1 Vermieterin und Geltungsbereich
(1) Vermieterin der Event-Küche Dresden ist die KüchenProfiCenter Dresden GmbH, Rudolf-Walther-Straße 3, 01156 Dresden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 42749, vertreten durch den Geschäftsführenden Gesellschafter Enrico Mokroß (nachfolgend „Vermieterin“).
(2) Diese Mietbedingungen gelten für die Vermietung der Event-Küche Rudolf-Walther-Straße 3, 01156 Dresden, einschließlich des zugehörigen Hofes, sowie für die Überlassung zusätzlich gemieteter Ausstattung.
(3) Buchung und Abwicklung erfolgen über mokross.shop, betrieben von der bierbomb® UG (haftungsbeschränkt), Am Schäferhof 15, 01809 Dohna. Vertragspartner des Mieters ist gleichwohl ausschließlich die Vermieterin nach Absatz 1.
(4) Die Hausordnung in ihrer bei Vertragsschluss geltenden Fassung ist Bestandteil des Vertrages. Sie wird dem Mieter zusammen mit diesen Mietbedingungen bei der Unterzeichnung des Mietvertrages ausgehändigt und ist unter event-kueche-dresden.de/hausordnung/ abrufbar.
(5) Abweichende Bedingungen des Mieters gelten nur, wenn die Vermieterin ihnen in Textform zustimmt.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Die Anfrage des Mieters über das Anfrageformular, per E-Mail oder telefonisch ist unverbindlich.
(2) Nach der Anfrage vereinbaren die Parteien einen Besichtigungstermin in der Event-Küche. Der Vertrag kommt durch die beiderseitige Unterzeichnung des Mietvertrages in den Räumen der Vermieterin zustande. Der Mietvertrag nennt Termin, Mietzeit, Mietpreis, die zusätzlich gemietete Ausstattung und die Höhe der Kaution.
(3) Zusagen vor der Unterzeichnung — auch in Textform — sind unverbindlich und begründen keinen Anspruch auf den Termin.
§ 3 Mietzeit, Übergabe und Rückgabe
(1) Die Mietzeit beginnt am Veranstaltungstag um 15:00 Uhr und endet am Folgetag um 11:00 Uhr.
(2) Bei einer Wochenendbuchung beginnt die Mietzeit am Samstag um 15:00 Uhr und endet am Montag um 11:00 Uhr.
(3) Abweichende Zeiten sind nach vorheriger Absprache möglich und werden in der Buchungsbestätigung festgehalten. Eine stundenweise Vermietung ist montags bis freitags zwischen 7:00 und 18:00 Uhr möglich.
(4) Die Übergabe erfolgt persönlich gegen Aushändigung des Schlüssels. Mieter und Vermieterin nehmen dabei den Zustand der Räume gemeinsam in Augenschein.
(5) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach vorheriger Absprache möglich. Sie wird mit 35,00 € je angefangener Stunde abgerechnet.
(6) Wird die Mietzeit ohne Absprache überschritten, berechnet die Vermieterin 50,00 € je angefangener Stunde. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, insbesondere wenn dadurch eine Folgebuchung beeinträchtigt wird.
§ 4 Mietpreis, Zahlung und Kaution
(1) Der Mietpreis ergibt sich aus der Buchungsbestätigung. Er beträgt derzeit 300,00 € für einen Termin, 450,00 € für ein Wochenende und 35,00 € je Stunde bei stundenweiser Vermietung. Bei stundenweiser Vermietung beträgt die Mindestmietdauer drei Stunden; sie ist montags bis freitags zwischen 7:00 und 18:00 Uhr möglich. Für Dreharbeiten und Fotoshootings wird der Preis im Einzelfall vereinbart. Alle Preise sind Endpreise einschließlich Umsatzsteuer.
(2) Nach der Unterzeichnung des Mietvertrages zahlt der Mieter eine Anzahlung von 25 % des Mietpreises binnen sieben Tagen auf das im Mietvertrag genannte Konto. Sie wird auf den Mietpreis angerechnet. Der Restbetrag ist vor Beginn der Mietzeit zu zahlen; Zahlungsweg und Zeitpunkt werden im Mietvertrag festgehalten.
(3) Geht die Anzahlung nicht innerhalb dieser Frist ein, kann die Vermieterin dem Mieter eine Nachfrist von sieben Tagen setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Der Termin steht dann wieder zur Verfügung.
(4) Bei der Schlüsselübergabe hinterlegt der Mieter eine Kaution von 300,00 € in bar. Sie wird bei der Rückgabe vollständig zurückgezahlt, sofern keine Schäden festgestellt werden und die Räume vertragsgemäß zurückgegeben sind. Die Vermieterin darf mit fälligen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis aufrechnen. Sind Kosten zu verrechnen, rechnet sie innerhalb von sieben Tagen nach der Rückgabe ab; übersteigen die Kosten die Kaution, wird der Restbetrag in Rechnung gestellt.
(5) Es besteht keine Getränkebezugspflicht und kein Mindestumsatz. Getränke bringt der Mieter selbst mit; Leergut nimmt er wieder mit. Die Vermieterin verkauft keine Getränke und richtet keine eigenen Veranstaltungen aus; sie vermietet ausschließlich.
(6) Eine Reinigungsgebühr wird nicht erhoben; § 8 bleibt unberührt.
§ 5 Zusätzlich gemietete Ausstattung
(1) Zusätzlich zur Miete der Räume können insbesondere gemietet werden: die bierbomb® Feuertonne, Pavillons, Biertischgarnituren, Stehtische, ein Beamer, eine Musikbox sowie Eis-, Zuckerwatten- und Popcornmaschine. Umfang und Preis ergeben sich aus der Buchungsbestätigung. Die derzeit geltenden Preise für die zusätzliche Ausstattung sind unter event-kueche-dresden.de/mietpreise/ einsehbar.
(2) Der Mieter prüft die überlassenen Gegenstände bei Übergabe auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel und zeigt Beanstandungen unverzüglich an.
(3) Der Mieter gibt die Gegenstände in dem Zustand zurück, in dem er sie erhalten hat. Für Beschädigung oder Verlust haftet er nach § 12.
(4) Eine Weitervermietung oder Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.
§ 6 Offenes Feuer
Dieser Paragraf gilt, wenn die bierbomb® Feuertonne oder eine andere Feuerstelle mitgemietet wurde.
(1) Die Feuertonne darf ausschließlich im Hof und nur an dem von der Vermieterin bei der Übergabe gezeigten Standort betrieben werden.
(2) Der Mieter benennt eine volljährige Person, die das Feuer beaufsichtigt. Das Feuer darf zu keinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt brennen.
(3) Befeuert wird ausschließlich mit trockenem, unbehandeltem Scheitholz. Der Einsatz von Brandbeschleunigern, Benzin, Spiritus, behandeltem Holz, Abfällen oder Kunststoffen ist untersagt.
(4) Kindern ist der Aufenthalt in der unmittelbaren Umgebung der Feuerstelle nur in Begleitung einer aufsichtsführenden volljährigen Person gestattet.
(5) Das bereitgestellte Löschmittel ist griffbereit zu halten. Der Mieter macht sich bei der Übergabe mit dessen Standort vertraut.
(6) Asche und Glut verbleiben bis zur vollständigen Erkaltung in der Feuertonne. Ein Umfüllen oder Entsorgen durch den Mieter ist untersagt; die Vermieterin entnimmt die Asche am Folgetag.
(7) Bei starkem Wind, anhaltender Trockenheit oder einem behördlichen Feuerverbot ist der Betrieb einzustellen. Die Vermieterin kann den Betrieb aus diesen Gründen auch kurzfristig untersagen; ein Anspruch auf Minderung des Mietpreises für die Räume entsteht dadurch nicht, das Entgelt für die Feuertonne wird erstattet.
(8) Die Bedienungs- und Sicherheitshinweise, die dem Gerät beiliegen, sind einzuhalten.
§ 7 Nutzung der Räume
(1) Der Mieter behandelt die Räume und die Einrichtung pfleglich und hält die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Hausordnung ein.
(2) Die Höchstzahl gleichzeitig anwesender Personen beträgt 30.
(3) Bauliche Veränderungen sowie das Anbringen von Dekoration an Wänden, Decken oder Einrichtung mit Nägeln, Schrauben, Klebeband oder Klebstoff sind untersagt.
(4) In den Innenräumen sind Nebelmaschinen, Konfettikanonen und pyrotechnische Gegenstände untersagt. Offenes Feuer, etwa Kerzen, ist in den Innenräumen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin gestattet. Für den Hof gilt die Hausordnung; sie unterscheidet zwischen Kleinstfeuerwerk der Kategorie F1, das ganzjährig zulässig ist, und Feuerwerk der Kategorie F2, für das außerhalb des 31. Dezember und 1. Januar eine behördliche Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Für deren Beantragung ist der Mieter als Veranstalter verantwortlich.
(5) In den Räumen gilt Rauchverbot. Geraucht werden darf im Hof; die bereitgestellten Aschenbecher sind zu benutzen.
(6) Ab 22:00 Uhr ist auf die Nachtruhe der Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen. Fenster und Türen sind ab diesem Zeitpunkt geschlossen zu halten, wenn im Innenraum Musik gespielt wird. Der Aufenthalt im Hof bleibt zulässig; Musikwiedergabe im Freien ist ab 22:00 Uhr einzustellen.
(7) Die Stellplätze auf dem Gelände stehen für Veranstaltungen zur Verfügung, sobald das Küchenstudio geschlossen ist: werktags ab 18:00 Uhr, samstags ab 16:00 Uhr, sonntags ganztägig.
(8) Der Mieter benennt eine volljährige verantwortliche Person, die während der gesamten Mietzeit anwesend und für die Vermieterin erreichbar ist.
(9) Eine Untervermietung der Räume oder deren Überlassung an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin in Textform nicht gestattet.
(10) Für die Anmeldung und Vergütung öffentlicher Musikwiedergabe gegenüber der GEMA ist der Mieter als Veranstalter verantwortlich. Einzelheiten regelt die Hausordnung.
§ 8 Reinigung und Rückgabe
(1) Der Mieter reinigt die Räume in Eigenverantwortung und gibt sie besenrein zurück. Benutztes Geschirr, Gläser und Besteck werden gespült und an ihren Platz geräumt; Arbeitsflächen und Kochbereiche werden gesäubert.
(2) Abfall und Leergut nimmt der Mieter vollständig mit. Eine Entsorgung über die Behälter der Vermieterin ist nicht vorgesehen.
(3) Möbel werden in die bei Übergabe vorgefundene Anordnung zurückgestellt.
(4) Die Rückgabe erfolgt persönlich gegen Rückgabe des Schlüssels. Vermieterin und Mieter nehmen den Zustand gemeinsam auf.
(5) Ist eine über die übliche Abnutzung hinausgehende Reinigung erforderlich, stellt die Vermieterin den tatsächlichen Aufwand in Rechnung.
§ 9 Schlüssel
Der Mieter bewahrt den überlassenen Schlüssel sorgfältig auf und gibt ihn nicht an Dritte weiter. Bei Verlust haftet er für die erforderlichen Kosten, gegebenenfalls einschließlich des Austauschs der Schließanlage.
§ 10 Rücktritt des Mieters (Stornierung)
(1) Der Mieter kann jederzeit in Textform vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung bei der Vermieterin.
(2) Bei einem Rücktritt schuldet der Mieter folgende pauschale Entschädigung, gerechnet ab dem Tag des Veranstaltungsbeginns:
| Zeitpunkt des Rücktritts | Entschädigung |
|---|---|
| früher als 60 Tage vorher | keine |
| 60 bis 30 Tage vorher | 25 % des Mietpreises |
| 29 bis 14 Tage vorher | 50 % des Mietpreises |
| später als 14 Tage vorher | 80 % des Mietpreises |
(3) Dem Mieter bleibt der Nachweis unbenommen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gelingt der Vermieterin eine anderweitige Vermietung des Termins, entfällt die Entschädigung; ein gleichwertiger Ersatztermin wird nach Verfügbarkeit angeboten.
(4) Die Vermieterin bleibt berechtigt, einen konkret höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(5) Eine geleistete Anzahlung wird auf die Entschädigung nach Absatz 2 angerechnet. Übersteigt die Anzahlung die Entschädigung, wird der Unterschiedsbetrag erstattet.
§ 11 Rücktritt der Vermieterin, Unmöglichkeit
(1) Die Vermieterin kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Räume aus Gründen unbenutzbar werden, die sie nicht zu vertreten hat, insbesondere durch Wasserschaden, Brand, Ausfall der Haustechnik oder behördliche Anordnung.
(2) In diesem Fall werden bereits gezahlte Beträge unverzüglich vollständig erstattet. Weitergehende Ansprüche des Mieters bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vermieterin.
(3) Die Vermieterin bemüht sich, dem Mieter einen Ersatztermin oder eine vergleichbare Räumlichkeit anzubieten; eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.
§ 12 Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet für Schäden an Räumen, Einrichtung und überlassenen Gegenständen, die er, seine Gäste oder von ihm beauftragte Dritte verursachen.
(2) Schäden zeigt der Mieter unverzüglich an. Das gilt auch für Schäden, die erst bei der Rückgabe auffallen.
(3) Für eingebrachte Sachen des Mieters und seiner Gäste übernimmt die Vermieterin keine Verwahrung. Eine Haftung für Verlust oder Beschädigung besteht nur nach § 13.
§ 13 Haftung der Vermieterin
(1) Die Vermieterin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf — ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 14 Vermittelte Leistungen
Catering, DJ, Fotograf und vergleichbare Leistungen vermittelt die Vermieterin auf Wunsch. Der Vertrag über diese Leistungen kommt unmittelbar zwischen dem Mieter und dem jeweiligen Anbieter zustande; abgerechnet wird direkt mit diesem. Die Vermieterin haftet nicht für deren Leistungen.
§ 15 Aufnahmen
(1) Der Mieter entscheidet, ob während seiner Veranstaltung Foto- oder Filmaufnahmen entstehen.
(2) Aufnahmen, die die Vermieterin selbst anfertigt, veröffentlicht sie nur mit vorheriger Zustimmung des Mieters in Textform. Sind Personen erkennbar, holt sie zusätzlich deren Einwilligung ein.
§ 16 Datenschutz
Die Vermieterin verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters ausschließlich zur Durchführung des Vertrages. Einzelheiten, insbesondere zu Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und den Rechten der betroffenen Personen, stehen in der Datenschutzerklärung unter event-kueche-dresden.de/datenschutz/.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.
(2) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Dresden.
Stand: 18.09.2026
Mietbedingungen — https://event-kueche-dresden.de/mietbedingungen/ · Stand des Ausdrucks: 22.09.2026
