Hausordnung

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1. Allgemeines

1.1 Diese Hausordnung gilt für alle Mieter und deren Gäste, die die EVENT-KÜCHE Dresden nutzen.

1.2 Sie dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Räumlichkeiten.

1.3 Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss von der Nutzung führen.

1.4 Die Räume bieten Platz für bis zu 30 Personen. Diese Zahl darf nicht überschritten werden.

1.5 Die Mietzeit beginnt um 15:00 Uhr und endet um 11:00 Uhr des Folgetages, sofern nichts anderes vereinbart ist.

1.6 Vor der Nutzung ist eine Kaution in Höhe von 300 € zu hinterlegen. Sie wird bei der Schlüsselübergabe in bar entrichtet.

1.7 Die Kaution wird bei der gemeinsamen Rückgabe in bar zurückgezahlt, sofern keine Beanstandungen bestehen. Der Vermieter ist berechtigt, damit zu verrechnen:

  • Kosten einer erforderlichen Reinigung nach 4.8
  • Ersatz für beschädigtes Geschirr oder Inventar nach 4.3

Sind Kosten zu verrechnen, erfolgt die Abrechnung innerhalb von sieben Tagen nach der Rückgabe. Übersteigen die Kosten die Kaution, wird der Restbetrag in Rechnung gestellt.

2. Nutzung der Küche

2.1 Die Küche darf nur zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zweck genutzt werden.

2.2 Die Nutzung der Küchengeräte und -einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung entstehen.

2.3 Nach Beendigung der Veranstaltung sind die Räumlichkeiten sowie sämtliche Arbeitsmittel in sauberem und ordnungsgemäßem Zustand zu hinterlassen.

2.4 Lebensmittel und Zutaten zum Selberkochen bringt der Mieter mit – dafür ist die Küche da. Nach Ende der Mietzeit sind sie vollständig wieder mitzunehmen. Das Zurücklassen von Speiseresten oder das Einlagern von Lebensmitteln ist nicht gestattet.

2.5 Lebensmittel, die der Vermieter in der Eventküche lagert – etwa in Kühlschränken –, sind für den Mieter unzugänglich und unberührt zu lassen.

2.6 Getränke:

Der Mieter bringt seine Getränke selbst mit. Es besteht keine Getränkebezugspflicht und kein Mindestumsatz. Leere Flaschen nimmt er nach Ende der Mietzeit wieder mit.

Das gehört auf die Website – und zwar als Vorteil. „Getränke bringt Ihr selbst mit“ ist ein Argument: Viele Locations schreiben einen Mindestumsatz oder den Getränkebezug vor. Wer darauf verzichtet, sollte es sagen.

3. Sicherheit

3.1 Die Fluchtwege sind freizuhalten und dürfen nicht verstellt werden.

3.2 Im Brandfall ist die Küche unverzüglich zu verlassen. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.

3.3 Das Rauchen ist in allen Räumen untersagt. Im Hof ist es gestattet; Aschenbecher stehen bereit.

3.4 – Innenräume. Offenes Feuer, etwa Kerzen, ist in den Innenräumen nur mit Genehmigung des Vermieters und unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften erlaubt.

3.5 – Innenräume. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, etwa Wunderkerzen, ist in den Innenräumen untersagt.

3.6 – Außenbereich. Im Hof sind offenes Feuer und Pyrotechnik nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter zulässig. Die gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

3.7 – Feuerwerk. Feuerwerkskörper der Kategorie F2, also das übliche Silvesterfeuerwerk, dürfen von Privatpersonen nur am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden. Zu allen anderen Zeiten ist eine Ausnahmegenehmigung der Behörde erforderlich; für die Beantragung ist der Mieter als Veranstalter verantwortlich.

Wunderkerzen und vergleichbare Artikel der Kategorie F1 sind ganzjährig zulässig und im Außenbereich nach Absprache erlaubt.

3.8 Wird die bierbomb® Feuertonne mitgemietet, gelten die Sicherheitshinweise des Herstellers. Sie darf während des Betriebs nicht bewegt werden. Kindern ist der Aufenthalt in der Umgebung der Feuerstelle nur in Begleitung einer aufsichtsführenden volljährigen Person gestattet — so wie in den Mietbedingungen. Die frühere Formulierung „von Kindern fernzuhalten“ passte nicht zu einem Kindergeburtstag, den die Website ausdrücklich bewirbt.

4. Sauberkeit

4.1 Der Mieter hält die Küche während und nach der Veranstaltung sauber.

4.2 Abfall nimmt der Mieter vollständig mit. Eine Entsorgung über die Behälter des Vermieters ist nicht vorgesehen.

4.3 Beschädigtes Geschirr oder Inventar ist zu ersetzen.

4.4 – der zentrale Punkt. Der Mieter gibt die EVENT-KÜCHE in einwandfreiem und sauberem Zustand zurück, so wie er sie bei der Übergabe vorgefunden hat. Dazu gehören insbesondere:

  • gereinigte Küchengeräte, Arbeitsflächen und Spülen
  • gespültes und wieder eingeräumtes Geschirr
  • geleerte Kühlschränke
  • entsorgter Abfall
  • gekehrter Boden
  • saubere Toiletten
  • abgeräumter und gekehrter Außenbereich

4.5 Leere Flaschen sowie sämtliche mitgebrachten Gegenstände nimmt der Mieter nach Ende der Mietzeit wieder mit.

4.6 Übergabe und Rückgabe werden gemeinsam festgestellt. Der Zustand bei Übergabe wird dokumentiert.

4.7 Die Reinigung ist Sache des Mieters. Der Vermieter bietet keine Endreinigung an, weder als Leistung noch gegen Aufpreis. Wer die EVENT-KÜCHE mietet, gibt sie selbst gereinigt zurück.

4.8 Wird die EVENT-KÜCHE nicht im vereinbarten Zustand zurückgegeben, lässt der Vermieter die erforderliche Reinigung durchführen und stellt dem Mieter die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung.

5. Lärmschutz und Nachbarschaft

Vollständig neu gefasst.

5.1 Ab 22:00 Uhr gilt die gesetzliche Nachtruhe. Ab diesem Zeitpunkt findet die Veranstaltung im Innenbereich statt; Fenster und Türen bleiben geschlossen.

5.2 Musik ist im Innenbereich auch nach 22:00 Uhr möglich, darf außerhalb des Gebäudes jedoch nicht wahrnehmbar sein.

5.3 Der Aufenthalt im Hof ist nach 22:00 Uhr weiterhin möglich, dort ist jedoch Zimmerlautstärke einzuhalten. Lautsprecher im Außenbereich sind ab 22:00 Uhr auszuschalten.

5.4 Der Mieter sorgt dafür, dass beim Verlassen des Geländes Rücksicht auf die Nachbarschaft genommen wird.

5.5 Soll über die gesetzliche Nachtruhe hinaus im Freien Musik gespielt oder verstärkter Ton eingesetzt werden, ist dafür eine Ausnahmegenehmigung der Stadt Dresden erforderlich. Der Mieter ist als Veranstalter für die Beantragung verantwortlich und trägt die anfallenden Gebühren.

5.6 Der Vermieter ist über einen solchen Antrag vorab zu informieren, da er das Grundstück und die Nachbarschaft betrifft. Die erteilte Genehmigung ist dem Vermieter vor der Veranstaltung unaufgefordert vorzulegen. Liegt keine Genehmigung vor, gelten die Regelungen unter 5.1 bis 5.4 uneingeschränkt.

5.7 Bei Veranstaltungen mit Ausnahmegenehmigung – und generell bei größeren Feiern im Außenbereich – informiert der Mieter die Anwohner vorab, üblicherweise mit einem Handzettel im Briefkasten etwa eine Woche vorher. Darin sollten stehen: Anlass, Datum, voraussichtliches Ende und eine Telefonnummer für Rückfragen.

5.8 Für das Feiern innerhalb des Gebäudes bei geschlossenen Fenstern und Türen ist keine Genehmigung erforderlich.

Hinweis zur Ausnahmegenehmigung: Solche Anträge brauchen Vorlauf – rechnet mit mehreren Wochen – und kosten eine Gebühr. In der Praxis wird das kaum jemand für eine Geburtstagsfeier machen. Die Klausel wirkt daher vor allem als Absicherung: Sie sagt „grundsätzlich möglich, aber unter diesen Bedingungen“ statt „nicht erlaubt“.

Annahme, die zu bestätigen ist: Abschnitt 5 ist unter der Voraussetzung geschrieben, dass am Standort bislang weder eine Lärmbeschwerde noch eine behördliche Auflage vorliegt. Diese Annahme stammt aus der Vorbesprechung und ist nicht geprüft.

Bitte vor der Veröffentlichung bestätigen. Gibt es eine Auflage — etwa aus einer Baugenehmigung, einer Nutzungsänderung oder einem früheren Verfahren —, dann gehört sie hier hinein, und der Abschnitt ist daran anzupassen. Eine Hausordnung, die strenger ist als die Auflage, schadet nicht; eine, die lockerer ist, hilft im Ernstfall niemandem.

6. Fotografieren und Filmen

6.1 Bei privaten Feiern steht es dem Mieter und seinen Gästen frei, zu fotografieren, zu filmen und die Aufnahmen zu verwenden. Es ist ihre Feier und ihre Angelegenheit; der Vermieter macht dazu keine Vorgaben.

6.2 Der Vermieter fertigt Aufnahmen der Veranstaltung nur nach vorheriger Absprache mit dem Mieter an.

6.3 Eine Veröffentlichung solcher Aufnahmen – etwa in sozialen Medien, auf der Website oder in Werbematerial – erfolgt ausschließlich nach ausdrücklicher Freigabe durch den Mieter.

6.4 Sind auf den Aufnahmen Personen erkennbar, ist zusätzlich deren Einwilligung erforderlich. Die Freigabe durch den Mieter ersetzt sie nicht.

7. Haftung

7.1 Für die Haftung des Vermieters gelten ausschließlich die Mietbedingungen. Diese Hausordnung enthält dazu keine eigene Regelung.

7.2 Für mitgebrachte Gegenstände übernimmt der Vermieter keine Verwahrung; auch hierfür gelten die Mietbedingungen.

7.3 – Musiknutzung und GEMA.

Bei privaten Feiern im geschlossenen Kreis – Geburtstage, Hochzeiten, Jubiläen, Familienfeiern mit geladenen Gästen – handelt es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe. GEMA-Gebühren fallen in diesen Fällen nicht an.

Ist eine Veranstaltung öffentlich, etwa weil sie beworben wird, Eintritt verlangt wird oder Gäste ohne persönliche Verbindung teilnehmen, ist die Musiknutzung anmelde- und gebührenpflichtig. Anmeldung und Gebühren übernimmt in diesem Fall der Mieter als Veranstalter.

8. Inkrafttreten

8.1 Die Hausordnung tritt mit Unterzeichnung des Mietvertrages beziehungsweise mit Erhalt der Buchungsbestätigung in Kraft.

8.2 Es gilt die jeweils zum Zeitpunkt der Buchung gültige Fassung. Diese ist unter event-kueche-dresden.de/hausordnung/ abrufbar.

Stand: 04.09.2026

Hausordnung — https://event-kueche-dresden.de/hausordnung/ · Stand des Ausdrucks: 20.09.2026